Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung

Die Invaliditätsleistung ist die Hauptleistung der privaten Unfallversicherung. Es kommt zur Auszahlung, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall invalide geworden ist. Doch was ist eigentlich die genaue Definition von Invalidität, wann haben Kunden einen Versicherungsanspruch und wie hoch ist die Invaliditätsleistung?

Definition von Invalidität

Laut den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen ist eine Invalidität so definiert, dass eine

  • körperliche oder geistige Leistungsbeeinträchtigung
  • dauerhaft

vorhanden sein muss. Eine dauerhafte Einschränkung gilt als gegeben, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre anhalten wird und mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht zu rechnen ist.

Ein vorübergehender Bänderriss im Sprunggelenk gilt zum Beispiel nicht als Körperbehinderung, da die Ausheilung voraussichtlich schon nach wenigen Monaten vollständig abgeschlossen ist. Anders ist es, wenn die Verletzung eine dauerhafte Beeinträchtigung verursacht. Ist beispielsweise das Sprunggelenk nach einem Bänderriss oder das Kniegelenk nach einem Kreuzbandriss nicht mehr voll bewegungsfähig ist, kann es zu einer Auszahlung durch die private Unfallversicherung kommen. Je nach Intensität der Verletzung erhalten Sie dann eine finanzielle Entschädigung in Höhe des prozentualen Invaliditätsgrades.

Höhe des Invaliditätsgrades

Der genaue Invaliditätsgrad einer verunglückten Person lässt sich in den meisten Versicherungsfällen mit zwei Methoden feststellen: Anhand der sogenannten Gliedertaxe oder mit unserem Online-Rechner.

Die Gliedertaxe ist eine Art Tabelle, in der für jedes einzelne Körperteil die Höhe der Beschränkung in Prozent festgemacht ist. Sofern andere Körperbestandteile, Organe oder Sinnesorgane verletzt werden, die nicht in der Gliedertaxe auffindbar sind, wird der Grad der Erschwernis medizinisch durch ein ärztliches Attest bestimmt. Die Einstufung wird daran bemessen, wie stark der Körper- oder Geisteszustand des Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Erwachsenen gleichen Alters geschädigt ist.

Bei einer nur teilweise eingeschränkten Behinderung wird der Invaliditätsgrad um den noch gesunden Anteil gekürzt. Ist die Sehkraft eines Auges zum Beispiel noch zur Hälfte funktionsfähig, wird von der Unfallversicherung nur der beeinträchtigte Teil der Sehkraft (in diesem Fall 50 Prozent) als Handikap anerkannt. Der Invaliditätsgrad sinkt also entsprechend von 70 Prozent (Komplettverlust des Auges laut Gliedertaxe) auf 35 Prozent (50 % von 70 % laut Gliedertaxe).

Berechnung der Versicherungsleistung

Invaliditätsleistungen werden anhand von zwei Merkmalen berechnet. Ausschlaggebend dafür ist der hervorgerufene Invaliditätsgrad und die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Hierzu veranschaulicht das nachfolgende Beispiel die Zusammensetzung der Auszahlungssumme:

  • Versicherungssumme: 150.000 €
  • Festgestellter Invaliditätsgrad: 30 %
  • Entschädigungszahlung: 45.000 € (30 % von 150.000 €)

Die private Unfallversicherung zahlt im Schadensfall die komplette Summe in einem Betrag an den Versicherungsnehmer aus. Ein bisschen komplizierter ist die Leistungsberechnung, wenn man eine Progression in den Vertrag mit einschließt. Je nach Progressionsmodell erhalten Unfallversicherte dann eine höhere Erstattung.

Invaliditätsleistung bei Vorinvalidität

Es kann vorkommen, dass bereits vor einem Unfall eine Invalidität bestanden hat. Sind dieselben Gliedmaßen oder Körperorgane nach einem Unfall erneut betroffen, müssen Unfallversicherungen die Vorinvalidität berücksichtigen. Lag bereits ein Vorschaden vor, wird der Invaliditätsgrad und somit die Versicherungsleistung anteilig verringert. Im Leistungsfall würde das zum Beispiel so aussehen:

  • Invaliditätsgrad für Gehörverlust laut Gliedertaxe: 50 %
  • Die Beeinträchtigung der Hörkraft vor dem Unfall lag bei 20 %, was einer Vorinvalidität von 10 % entspricht (20 % von 50 % laut Gliedertaxe).
  • Nach einem Unfall erleidet die versicherte Person einen vollständigen Gehörverlust auf dem Ohr. Die Beeinträchtigung von 100 % entspricht laut Gliedertaxe einem Invaliditätsgrad von 50 %.

Aufgrund der Vorinvalidität muss der neue Invaliditätsgrad um 10 Prozent reduziert werden. Das ist nötig, da für diesen zehnprozentigen Anteil möglicherweise bereits Invaliditätsleistungen ausgezahlt wurden. Die private Unfallversicherung erkennt also insgesamt einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent (50 % minus 10 %) an und zahlt die Versicherungsleistung entsprechend aus.

Anmerkung: Eine Vorinvalidität wird nicht angerechnet, wenn es sich um ein anderes Körperteil handelt. Wird z. B. der rechte (bisher gesunde) Zeigefinger beschädigt, erhält man die komplette Invaliditätsleistung laut Gliedertaxe, auch wenn der linke Zeigefinger bisher beeinträchtigt war. Jedoch kann die Vorinvalidität eines anderen Körperteils berücksichtigt werden, wenn sie für einen neuen Unfall ursächlich oder mitverantwortlich war.

Leistungen bei mehrfacher Invalidität

Es gibt häufig Situationen, in denen mehrere Gliedmaßen oder Sinnesorgane in ihren Funktionen beeinträchtigt sind. In solchen Fällen zählt man die Invaliditätsgrade der einzelnen Körperbestandteile einfach zusammen. Kann man zum Beispiel Daumen (45 Prozent) und Zeigefinger (30 Prozent) nicht mehr nutzen, dann beträgt der Invaliditätsgrad insgesamt 75 Prozent.

Allerdings ist die Entschädigungshöhe durch die private Unfallversicherung begrenzt, wenn der Invaliditätsgrad über 100 Prozent steigt. Tritt zum Beispiel nach einem Unglück eine Querschnittslähmung aufgrund einer Wirbelsäulenverletzung auf, können beide Beine vollkommen bewegungslos werden. Nach der Invaliditätstabelle liegt der Behinderungsgrad pro Bein bei 70 Prozent. Zusammengezählt ergibt das theoretisch ein Invaliditätsgrad von 140 Prozent. Gemäß den Vertragsbedingungen der Unfallversicherungen ist der Invaliditätsgrad pro Versicherungsfall aber auf maximal 100 Prozent begrenzt. Sollte später wieder ein Unfall passieren und den Körper schädigen, kann erneut ein Invaliditätsgrad von bis zu 100 Prozent festgestellt werden, so dass der Versicherungsnehmer eine weitere Auszahlung erhält.

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